Freigegebenen Stand zusammenstellen
Ordne Bescheid oder belastbare Auskunft, Lageplan, Ansichten, Maße, Nutzung, Auflagen und technische Unterlagen eindeutig. Mündliche Ergänzungen werden schriftlich geklärt, bevor sie in den Bau einfließen.
Vor der Bauausführung gleicht der Planungsleitfaden die freigegebene Variante mit Lage, Nutzung und Unterlagen ab.
Position und Maße übertragen
Markiere Wand- und Dachkontur, Höhenbezug und Grenzabstände nach der freigegebenen Fassung. Kontrolliere die Absteckung unabhängig; ein verschobenes Fundament kann aus einem zulässigen Entwurf ein anderes Vorhaben machen.
Änderungen mit Stopppunkt behandeln
Andere Dachform, größere Öffnung, Feuerstätte, Nutzungswechsel oder abweichender Standort werden nicht als Baustellendetail behandelt. Prüfe vor Ausführung, ob neue Unterlagen oder Entscheidungen notwendig sind.
Fertigstellung dokumentieren
Sichere Maße, Produktkennungen, verdeckte Bauteile, Prüfungen und erfüllte Auflagen. Bewahre Unterlagen für spätere Pflege, Verkauf und Änderungen; eine Fotomappe ersetzt erforderliche Nachweise nicht.
Quellen und fachliche Grundlage
Die folgenden Quellen stützen die fachliche Einordnung, die Prüfkriterien und die Sicherheitshinweise dieser Seite.
- Bauministerkonferenz: Verzeichnis der Landesbauordnungen und landesspezifischen Bauvorschriften; maßgeblich ist die am Grundstück geltende aktuelle Landesfassung (abgerufen am 2026-09-18)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 29 BauGB – Vorhaben und Fortgeltung des Bauordnungsrechts sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (abgerufen am 2026-09-18)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 30 BauGB – Zulässigkeit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (abgerufen am 2026-09-18)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 34 BauGB – Zulässigkeit innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (abgerufen am 2026-09-18)
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich (abgerufen am 2026-09-18)
- Deutsches Institut für Bautechnik: Technische Baubestimmungen, MVV TB 2025/1 und dokumentierter Umsetzungsstand in den Ländern (abgerufen am 2026-09-18)